Mittwoch, 16. Oktober 2013

Alte Heizungen müssen bis 2015 ausgetauscht werden

Heizung und Warmwasser gehören zu den größten Energiefressern im Haus. Um die Effizienz zu erhöhen, hat das Bundeskabinett jetzt eine Neuregelung der Energie-Einsparverordnung (EnEV) verabschiedet. Heizungen, die älter als 30 Jahre sind müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Worauf Häuslebauer, Vermieter und Mieter künftig zu achten haben, das hat SR online für Sie zusammengestellt.

(16.10.2013) Heizungen, die älter als 30 Jahre sind müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Bisher galt die Austauschpflicht nur für Heizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Zudem soll auf Energieausweisen die Energieeffizienzklasse vermerkt werden. Ziel ist es, bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien mehr Transparenz über den zu erwartenden Energieverbrauch zu haben. Die Verordnung soll am 1.Mai 2014 in Kraft treten.

Was müssen Häuslebauer beachten?

Neue Immobilien müssen bei Heizung, Kühlung und Strom insgesamt mit weniger Energie auskommen als ihre Vorgänger. Auch der allgemeine Wärmeverlust der Immobilie muss weiter sinken. Die Effizienzanforderungen für Neubauten in Deutschland werden dafür 2016 angehoben: Der Primärenergiebedarf muss um 25 Prozent niedriger liegen. Die Dämmleistung der Gebäudehülle muss im Schnitt um 20 Prozent steigen. Häuslebauer müssen dafür sorgen, dass ihre neuen Gebäude den Vorgaben zu den jeweiligen Stichtagen am 1. Januar entsprechen. Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen.

Austausch von alten Heizungen

Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bisher galt die Austauschpflicht nur für Heizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel.

Welche Ausnahmen gibt es?

Viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits bestehende EnEV Regelung von 2002. Danach sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Austauschpflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

Was ändert sich für Mieter?

Wer Wohneigentum mietet, muss sich mit der Verschärfung der Mindeststandards selbst nicht befassen. Die Novelle nimmt aber auch einige ergänzende neue Vorgaben der EU auf, die für Mieter interessant sind. So werden die schon seit 2009 obligatorischen Energiepässe für Immobilien ab 2014 mit Effizienzklassen-Angaben, ähnlich denen auf Elektrogeräten oder Autos, ergänzt. Die Energie-Kennziffern müssen auch in Immobilienanzeigen abgedruckt sein.

Und noch etwas ändert sich: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wurde festgelegt, dass dies direkt zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss. Darüber hinaus muss der Energieausweis als Kopie oder Original jetzt auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden.

Wirkt sich die Novelle auf die Förderung von Baumaßnahmen aus?

Ja, indirekt. Die EnEV definiert zwar nur gesetzliche Standards, die in jedem Fall erfüllt sein müssen. Ihre Vorgaben sind aber zugleich der Referenzwert für die Effizienzhaus-Standards der staatlichen Förderbank KfW. So bedeutet der KfW-Effizienzhausstandard 70 zum Beispiel, dass ein Neubau die Energieverbrauchs-Vorgaben um 30 Prozent übertreffen muss.

Für die Sanierung bestehender Immobilien gibt es bei der KfW und den Förderbanken der Länder aber auch noch weitere Programme, die sich nicht an Referenzwerten der EnEV ausrichten, sondern nach dem Vorher-Nachher-Prinzip funktionieren: Besitzer erhalten dabei beispielsweise für jede neu eingesparte Kilowattstunde Heizenergie jährliche Zuschüsse.

Quelle: sr-online.de

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